Das sind unsere

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNG

 

Geltungsbereich

Nachstehende Bedingungen gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen oder öffentlichen rechtlichen Sondervermögen.

 

I. Anwendung

  1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Sofern der Kunde nicht binnen 5 Werktagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung deren Inhalt widerspricht, kommt der Vertrag zu den dort genannten Bedingungen zu Stande, auch wenn diese aufgrund von Übermittlungs-, Verständigungs- oder Schreibfehlern von den ursprünglichen Vereinbarungen abweichen. Änderungen und Ergänzungen müssen in Schriftform erfolgen. Alle Angebote sind freibleibend, außer sie sind als Festangebot bezeichnet. Mengen-, Größen- oder Eigenschaftsangaben sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Näherungswerte.

 

  1. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie bei einem früher vom Lieferanten bestätigten Auftrag in Bezug genommen wurde.

 

  1. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, nicht, es sei denn, dass sie vom Lieferant ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Die Regelung über den Fernabsatz im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern finden auf die Geschäftsbeziehung mit Unternehmen keine, auch nicht entsprechende Anwendung.

 

  1. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

 

II. Preise

  1. Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhr- oder Ausfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich der gesetzlich geltender Mehrwertsteuer.

 

  1. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach der Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren, insbesondere für Material, Energie oder Personal wesentlich, so werden sich der Lieferer und der Besteller über eine Anpassung der Preise und Kosten verständigen. Diese hat sich danach zu bemesse, wie der maßgebliche Kostenfaktor den Gesamtpreis verändert.

 

  1. Der Lieferant ist bei neuen Aufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.

 

  1. Ist der Preis in Abhängigkeit des Teilgewichtes vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Muster.

 

III. Liefer- und Abnahmepflicht, höhere Gewalt

  1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferanten verzögert oder unmöglich ist.

 

  1. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferanten nicht eingehalten, so ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen.

 

  1. Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von der Bestellmenge von bis +/- 10% sind zulässig.

 

  1. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferant spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, ist der Lieferant berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.

 

  1. Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferant, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen.

 

  1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferant, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Vorlaufzeit aufzuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. unverschuldete Betriebsstörungen oder Transportverzögerungen oder Transportunterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel, gleich, die dem Lieferanten die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Vorlieferanten eintreten. Der Kunde kann den Lieferanten auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu klären, ob er zurücktreten will oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt sich der Lieferant nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt.

 

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich in € (Euro) an die Alphaplex GmbH zu leisten. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto bzw. innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu zahlen.

 

  1. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB berechnet, sofern der Lieferant nicht einen höheren Schaden nachweist.

 

  1. Schecks oder Wechsel werden nur bei ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche mit Ihnen verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

 

  1. Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückhaltungsrecht von Zahlungen geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

  1. Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ersten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, berechtigen den Lieferanten zur sofortigen Fälligstellung aller Forderungen. Darüber hinaus ist der Lieferant in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.

 

V. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Abnahmeverzug

  1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferant Verpackung, Versandart und Versandweg. Er ist berechtigt, einen der für seine Versandgeschäfte von Ihm üblicherweise ausgewählten Versender zu den üblichen, mit diesen vereinbarten Konditionen zu beauftragen.
  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Kunden über. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
  2. Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
  3. Im Falle des Annahmeverzuges des Kunden ist der Lieferant berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern. Sofern der Lieferant die Ware selbst einlagert, stehen ihm Lagerkosten in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages der eingelagerten Ware je angefangene Kalenderwoche zu. Die Geltendmachung höherer Lagerkosten gegen Nachweis bleibt vorbehalten.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferanten gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferanten. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferanten begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.

 

  1. Eine Bearbeitung oder Verarbeitung durch den Kunden gilt als unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB für den Lieferanten ausgeführt; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum Netto-Verkaufspreis der zu bearbeitenden oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferanten gemäß Absatz 1 dient.

 

  1. Bei Verarbeitung (Verbindung / Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren durch den Kunden gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Lieferanten an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.

 

  1. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinem Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

 

  1. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferanten, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechet des Lieferanten gegenüber den Abnehmern des Kunden erforderlich sind.

 

  1. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferanten nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferanten.

 

  1. Übersteigt der realisierbare Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist der Lieferant auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferanten verpflichtet.

 

  1. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.

 

  1. Falls der Lieferant nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Eine Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

 

VII. Mängelhaftung für Sachmängel

  1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Produktbeschreibung oder, sofern deren Erstellung vereinbart ist, die Ausfallmuster, welche dem Kunden auf Wunsch vom Lieferanten zur Prüfung vorgelegt werden. Im Übrigen ist auch NR. XII. Absatz 1 zu beachten. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Ohne besondere schriftliche Vereinbarungen erfolgt die Fertigung mit branchenüblichen Materialien und nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach bekannten Herstellungsverfahren.

 

  1. Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Produktionen oder Reproduktionen sind nicht ausschließbar und gelten nicht als Mangel.

 

  1. Wenn der Lieferant den Kunden außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des gelieferten Gegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zusicherung.

 

  1. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergabe.

 

  1. Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferant zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl) verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, gelten die Haftungsbeschränkungen gem. Nr. VIII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferanten unfrei zurückzusenden.

 

  1. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferanten ist der Kunde berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferanten nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

 

  1. Verschleiß oder Abnutzung in üblichem Umfang zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.
  2. Rückgriffansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Rückgriffberechtigten durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferanten abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigner Pflichten des Rückgriffberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

 

VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkung

  1. Der Lieferant haftet für Schadens- oder Aufwendungsersatz nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungshilfen große Fahrlässigkeit, Vorsatz oder eine Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit zur Last fällt.

 

  1. Unberührt bleiben die verschuldungsunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie.

 

  1. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit - jedoch außer in den Fällen des Nr.1 - auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zu verstehen, die in besondere Weise für die ordnungsgemäße Durchführung oder Erfüllung des Vertrages von Bedeutung sind oder das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis ganz wesentlich beeinflussen, insbesondere also die Erfüllung von Lieferpflichten und wichtigen Hinweispflichten.

 

  1. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

Formen (Werkzeuge) / Schablonen

  1. Der Preis für Formen und/oder Schablonen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Kunden veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferant zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.

 

  1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist und bleibt der Lieferant Eigentümer der für den Kunden durch den Lieferanten selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen und/oder Schablonen. Formen und/oder Schablonen werden bei ausdrücklicher Vereinbarung nur für Aufträge des Kunden verwendet, solange der Kunde seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferant ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn die zur Erfüllung einer dem Kunden zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind.

 

  1. Sofern ein Vertrag beendet wird, die Formen und/oder Schablonen jedoch noch nicht amortisiert sind, ist der Lieferant berechtigt, den restlichen Amortisierungsbetrag unverzüglich im Ganzen in Rechnung zu stellen.

 

  1. Soll vereinbarungsgemäß der Kunde Eigentümer der Formen und Schablonen werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für die Formen und/oder Schablonen auf ihn über. Die Übergabe der Formen und/oder Schablonen an den Kunden wird durch die Aufbewahrung zugunsten des Kunden ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Kunden und von der Lebensdauer der Form ist der Lieferant bis zur Beendigung des Vertrages zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferant hat die Formen und/oder Schablonen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Kunden auf dessen Kosten zu versichern.

 

  1. Bei kundeneigenen Formen und/oder Schablonen gemäß Nr.4 und/oder vom Kunden leihweise zur Verfügung gestellten Formen und/oder Schablonen beschränkt sich die Haftung des Lieferanten bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Kunde. Die Verpflichtungen des Lieferanten erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Kunde die Formen und/oder Schablonen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht dem Lieferant in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen und/oder Schablonen zu.

 

Entwürfe/Bilder/Skizzen/Unterlagen

  1. An Entwürfen, Skizzen, Bilder, Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Dokumenten des Lieferanten verbleibt diesem das alleinige Ausführungs- und Urheberrecht. Sofern der Kunde Vorlagen und Ideen zur Verfügung stellt, erhält der Lieferant ein Miturheberrecht in dem Umfang, wie die Vorlage oder der Entwurf vom Lieferanten gestaltet wurde.

 

  1. Sofern kein Auftrag zustande kommt, ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten alle ihm übergebenen und übermittelten Unterlagen einschließlich etwa gefertigter Kopien unverzüglich zurückzugeben. Digitale Vervielfältigung sind endgültig zu vernichten.

 

  1. Die vom Lieferanten angefertigten Entwürfe, Reinzeichnungen und dergleichen bleiben dessen Eigentum, auch wenn dem Kunden die Herstellungskosten berechnet wurden.

 

  1. Bei Zurverfügungstellung von Vorlagen und Ideen stellt der Kunde den Lieferanten von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte, die Rechte hieran geltend machen, frei.

 

Materialbeistellung

  1. Werden Materialien vom Kunden geliefert, so sind diese auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.

 

  1. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Kunde die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

XII. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

  1. Hat der Lieferant nach Zeichnung, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferant wird den Kunden auf ihm bekannte rechte hinweisen, ist jedoch zu eigener Recherche nicht verpflichtet. Der Kunde hat den Lieferanten von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird dem Lieferanten die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist er – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen. Sollte dem Lieferanten durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt.
  2. Dem Lieferanten überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch des Kunden zurückgesandt; sonst ist der Lieferant berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Kunden entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.

 

  1. Dem Lieferanten stehen die Eigentums-, Urheber- und gegebenenfalls gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm oder Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen, Schablonen und Vorrichtungen, Entwürfe und Zeichnungen zu. Auf Verlangen hat der Kunde die Unterlagen, Dokumente, Formen, Schablonen, Muster oder Modelle einschließlich aller etwa gefertigten Vervielfältigungen unverzüglich an den Lieferanten zurück zu geben.

 

  1. Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. VII. entsprechend.

 

XIII. Lebensmittelechtheit und Recyclingstoffe

  1. Sofern ein Produkt für den Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden soll, ist die Eignung des Materials für das konkrete Lebensmittel vorab vom Kunden in eigener Verantwortung zu prüfen.

 

  1. Recyclingrohstoffe werden vom Lieferanten sorgfältig ausgewählt. Regenerat-Kunststoffe können dennoch von Charge zu Charge größeren Schwankungen in der Oberflächenbeschaffenheit, Reinheit, Geruch, Farbe und physikalischen oder chemischen Eigenschaften unterliegen; dies berechtigt den Kunden nicht zu Mängelrügen gegenüber dem Lieferanten. Der Lieferant wird jedoch auf Wunsch etwaige Ansprüche gegen Vorlieferanten an den Kunden abtreten; eine Gewähr für den Bestand dieser Ansprüche übernimmt der Lieferant nicht.

 

XIV. Erfüllungsort und Gerichtstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferanten entweder dessen Firmensitz in Petershagen oder der Sitz des Bestellers, dies gilt auch für Urkunden und Scheckprozesse.

 

  1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

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